Gesetze / Patentkostenzahlungsverordnung

PatKostZV

§ 1 Zahlungswege

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostZV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden

1.
durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;
2.
durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
3.
durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;
4.
durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostZV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostZV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.

§ 2