Gesetze / Patentkostenzahlungsverordnung
PatKostZV§ 1 Zahlungswege
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostZV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostZV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatKostZV%202004/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.
Änderungsverlauf
-
07.02.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Februar 2022 (BGBl. I 171)
BGBl. 2022 I S. 171
-
01.11.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. November 2013 (BGBl. I 3906)
BGBl. 2013 I S. 3906
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.