Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/98#abs-1 (1) Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/98#abs-2 (2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 98 PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.05.2018 – PatAnwSt (R) 1/18Ablehnung der ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats wegen Besorgnis der Befangenheit
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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24.11.2011 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.