Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 85 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/85?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/85?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwälten.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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