Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 65 Sitzungen des Vorstands

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/65?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 58 § 60