Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 65 Sitzungen des Vorstands
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/65?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.