Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 65 Sitzungen des Vorstands

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/65#abs-1 (1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/65#abs-2 (2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstands es in Textform beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/65#abs-3 (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 64 § 66