Rechtsprechung / § 5 PatAnwO

Entscheidungen zu § 5 PatAnwO

8 Entscheidungen · Zugang zum Beruf des Patentanwalts

  1. BGH, 22.03.1999 – PatAnwZ 10/98 Beschluss

    Leitsatz Das Erfordernis einer mindestens halbjährigen Tätigkeit "bei einem Patentanwalt" ist nur dann erfüllt, wenn der Antragsteller auf dem Gebiet des freiberuflichen Berufsfeldes eines Patentanwalts tätig geworden ist und nic…

  2. BVerfG, 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 Beschluss

    Leitsatz 1. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zweck der gemeinsamen Berufsausübung von Rechts- und Patentanwälten verletzen Regelungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit sie zugunsten einer der beteiligte…

  3. BGH, 14.04.2020 – X ZB 2/18 Beschluss

    Leitsatz EPA-Vertreter Die Kosten der Mitwirkung eines beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreters in einer Patentstreitsache sind entsprechend § 143 Abs. 3 PatG erstattungsfähig.

  4. BGH, 05.07.2022 – X ZR 58/20 Urteil

    Leitsatz Verkehrsraumüberwachung Im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ist eine Prozessvertretung als eines dienstleistenden europäischen Patentanwalts im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 EuPAG nicht zulässig, wenn…

  5. BGH, 25.10.2004 – PatAnwZ 1/03 Beschluss

    Leitsatz PAO §§ 5, 154 b Die Qualifikation als US Patent Agent berechtigt selbst dann nicht zur Aufnah- me in die Patentanwaltskammer, wenn lediglich eine Tätigkeit von Deutschland aus vor dem US Patent and Trademark Office beabs…

  6. BGH, 12.02.2014 – X ZR 42/13 Beschluss

    Leitsatz IP-Attorney (Malta) Die Eintragung als "IP Attorney" beim Nationalen Amt für Geistiges Eigentum der Republik Malta berechtigt nicht dazu, Parteien vor dem Bundesgerichtshof als Patentanwalt zu vertreten.

  7. BGH, 29.11.2013 – PatAnwZ 1/12 Urteil

    Leitsatz Fachhochschulen sind keine wissenschaftlichen Hochschulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 PatAnwO.

  8. BSG, 20.02.2024 – B 12 R 13/21 R Urteil

    Leitsatz Eine Pflichtversicherung auf Antrag in der berufsständischen Versorgungseinrichtung genügt nicht den Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.