Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 41c Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt erlischt nach Maßgabe des § 20.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21 und 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10. Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 41a Absatz 2 bis 5 entspricht. § 41b Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden nach einer Zulassung nach § 41b weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikuspatentanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 41b unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/41c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Syndikuspatentanwalt hat der nach § 49 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 49 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen:
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. § 50 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 41c eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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