Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/162#abs-1 (1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/162#abs-2 (2) Berufsausübungsgesellschaften, die
müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 162 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 162 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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