Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 163 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft
Stand: 01.01.2025
Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Rechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 163 geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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09.03.2000 Ausfertigung
§ 163 neu gefasst und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I 182)
BGBl. 2000 I S. 182
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