Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/157?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben. Die Patentanwälte, die in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführte Liste eingetragen sind, sind zur Patentanwaltschaft zugelassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/157?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 der Anordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990 (GBl. I Nummer 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt werden. Über den Antrag entscheidet die Patentanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patentanwaltsordnung.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 157 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.