Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 137 Wirkungen des Verbots

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/137?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/137?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufsverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/137?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Patentanwalt, gegen den ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf nicht vor einem Gericht, vor dem Patentamt oder einer anderen Behörde oder vor einem Schiedsgericht in Person auftreten, Vollmachten oder Untervollmachten erteilen und mit Gerichten, Behörden, Schiedsgerichten, Rechtsanwälten, Patentanwälten oder anderen Vertretern in Rechtssachen schriftlich verkehren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/137?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/137?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Patentanwalts wird durch das Berufs- oder Vertretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen werden.

§ 123 § 125