Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 125 Berufung

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/125#abs-1 (1) Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/125#abs-2 (2) Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Landgericht schriftlich einzulegen. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Patentanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für ihn die Frist mit der Zustellung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/125#abs-3 (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/125#abs-4 (4) Die §§ 119, 122 und 123 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 119 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt. § 121 gilt mit der Maßgabe, dass der Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen.

§ 124 § 126