Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 128 Einlegung der Revision und Verfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/128?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Revision ist innerhalb einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Patentanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/128?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Seitens des Patentanwalts können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/128?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision die §§ 120 und 123 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist an den nach § 86 zuständigen Senat für Patentanwaltssachen zurückzuverweisen.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 128 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.