Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 128 Einlegung der Revision und Verfahren

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/128#abs-1 (1) Die Revision ist innerhalb einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Patentanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/128#abs-2 (2) Seitens des Mitglieds der Patentanwaltskammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/128#abs-3 (3) § 123 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist an den nach § 86 zuständigen Senat für Patentanwaltssachen zurückzuverweisen.

§ 127 § 129