Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 125 Berufung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/125?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gegen das Urteil des Landgerichts ist die Berufung zulässig. Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/125?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Berufung ist innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Landgericht schriftlich einzulegen. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Patentanwalts verkündet worden, so beginnt für ihn die Frist mit der Zustellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/125?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfertigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/125?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berufung die §§ 119, 120, 122 und 123 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. § 121 gilt mit der Maßgabe, daß der Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen. Hat der Patentanwalt die Berufung eingelegt, so ist bei seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung § 329 Absatz 1 Satz 1 und 4 sowie Absatz 7 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden, falls der Patentanwalt ordnungsgemäß geladen und in der Ladung ausdrücklich auf die sich aus seiner Abwesenheit ergebende Rechtsfolge hingewiesen wurde; dies gilt nicht, wenn der Patentanwalt durch öffentliche Zustellung geladen worden ist.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1332)
BGBl. 2015 I S. 1332
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