Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/107?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des Vorstands der Patentanwaltskammer, gegen einen Patentanwalt das berufsgerichtliche Verfahren einzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Vorstand der Patentanwaltskammer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/107?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorstand der Patentanwaltskammer kann gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen, welche die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens begründen sollen, und die Beweismittel angeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/107?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sind die §§ 173 bis 175 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/107?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 172 der Strafprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 107 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
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