Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 77 Übergangsbestimmungen zu Teil 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/77?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von § 33 Absatz 1 Nummer 4 müssen bis zum 31. Dezember 2018 nur 40 Patentanwälte oder Patentassessoren berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/77?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 36 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 ist eine Prüfung im Prüfungstermin Februar 2018 zu ermöglichen, wenn die Zulassungsanträge bis zum 30. November 2017 gestellt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/77?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Prüfungsgebühr für Prüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, 260 Euro.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/77?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 34 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie die §§ 39, 40, 43, 44, 46, 47 und 49 bis 52 sind auf Prüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 29, 31 Absatz 1, die §§ 32 bis 34 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 6, § 35 Absatz 1 bis 3 und 5, § 36 Absatz 1 bis 5 und die §§ 37 und 38 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/77?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt für Prüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, mit der Maßgabe, dass die Klausuren mit der Note „ungenügend (7)“ zu bewerten sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/77?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die §§ 54 und 55 sind auf Wiederholungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 39 und 40 Absatz 3 Satz 2 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.