Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 39 Bestandteile der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/39#abs-1 (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/39#abs-2 (2) In der schriftlichen Prüfung sind vier Klausuren zu schreiben. Die Klausuren sind an verschiedenen Tagen zu schreiben. Die Bearbeitungsdauer beträgt bei den beiden Klausuren nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 jeweils vier Stunden und im Übrigen jeweils drei Stunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/39#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung findet als Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.

§ 38 § 40