Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 45 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/45#abs-1 (1) Eine Klausur ist mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten, wenn ein Prüfling durch Täuschung versucht, das Ergebnis einer Klausur zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen. Ein Täuschungsversuch liegt auch vor, wenn ein Prüfling
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/45#abs-2 (2) Nicht zugelassene Hilfsmittel hat die Aufsichtsperson unverzüglich sicherzustellen. Hilfsmittel, bei denen der Verdacht einer unzulässigen Veränderung besteht, sind dem Prüfling bis zur Abgabe der Klausur zu belassen und dann sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/45#abs-3 (3) Eine Klausur ist auch dann mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten, wenn ein Prüfling einen Ordnungsverstoß begeht, indem er
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/45#abs-4 (4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 trifft die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/45#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend. Die Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.