Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 69 Prüfungsausschuss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/69#abs-1 (1) Für die Abnahme der Eignungsprüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. Ein Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,
2.
einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht und
3.
einem Patentanwalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/69#abs-2 (2) § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/69#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. § 71 Satz 1 bleibt unberührt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.