Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 70 Prüfungsteile und Bewertungsmaßstab

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/70#abs-1 (1) Die Klausuren sollen die Lösung von Aufgaben aus der beruflichen Praxis eines Patentanwalts zum Gegenstand haben. Die Bearbeitungsdauer beträgt jeweils drei Stunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/70#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung findet als Einzel- oder als Gruppenprüfung statt, wobei für jeden Prüfling eine Prüfungsdauer von etwa 45 Minuten vorzusehen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/70#abs-3 (3) Die Klausuren und die mündliche Prüfung sind dahingehend zu beurteilen, ob der Prüfling über die nach § 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland erforderlichen Kenntnisse verfügt.

§ 69 § 71