Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung

PatAnwAPrV

§ 47 Prüfungsausschuss

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/47#abs-1 (1) Für die Abnahme der Prüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. Für einen Prüfungstermin können mehrere Prüfungsausschüsse gebildet werden. Werden für einen Prüfungstermin mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, sind dieselben Klausuren zu schreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/47#abs-2 (2) Ein Prüfungsausschuss besteht aus

1.
einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,
2.
einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht,
3.
zwei Patentanwälten und
4.
einem Patentassessor oder einem weiteren Patentanwalt.

Für den Fall, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund an der Mitwirkung an einer Prüfung oder Entscheidung verhindert ist, hat das Deutsche Patent- und Markenamt eine ausreichende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/47#abs-3 (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge den Prüfungsausschüssen zuzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/47#abs-4 (4) Hält sich ein für die Mitwirkung in einem Prüfungsausschuss vorgesehenes Mitglied der Prüfungskommission für befangen oder liegen Anhaltspunkte vor, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, hat das Mitglied dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich mitzuteilen. Hat sich das Mitglied für befangen erklärt oder hält das Deutsche Patent- und Markenamt eine Besorgnis der Befangenheit für begründet, hat es den Prüfling einem anderen Prüfungsausschuss zuzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/47#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. § 50 Absatz 4 bleibt unberührt. Im Fall des § 51 Absatz 2 ist erforderlichenfalls § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 46 § 48