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# § 69 PatAnwAPrV — Prüfungsausschuss

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Abnahme der Eignungsprüfung hat das Deutsche Patent- und Markenamt aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen Prüfungsausschuss zu bilden. Ein Prüfungsausschuss besteht aus

- 1. einer oder einem Vorsitzenden, die oder der dem in § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis entstammen muss,

- 2. einem Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder einer Richterin oder einem Richter am Bundespatentgericht und

- 3. einem Patentanwalt.

(2) § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. § 71 Satz 1 bleibt unberührt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 69 PatAnwAPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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