Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 71 Bewertung der Klausuren
Stand: 10.06.2019
Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.