Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 36 Zulassungsantrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 158 der Patentanwaltsordnung erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. In dem Antrag muss ein bestimmter Prüfungstermin angegeben werden. Über die Zulassung ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wer nach § 7 der Patentanwaltsordnung ausgebildet wird, kann die Zulassung zur Prüfung frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts beantragen. Der Zulassungsantrag muss spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins gestellt werden. Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass das Ausbildungsziel beim Bundespatentgericht erreicht wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/36?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wer die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet hat, muss den Zulassungsantrag spätestens vier Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/36?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Wer nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen werden will, muss den Zulassungsantrag spätestens sechs Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt. Dem Antrag sind beizufügen:
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.