Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 2 Zulassungsantrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/2#abs-1 (1) Die Zulassung zur Ausbildung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an das Deutsche Patent- und Markenamt zu richten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/2#abs-2 (2) Dem Antrag sind beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/2#abs-3 (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann der antragstellenden Person aufgeben, von ausländischen Urkunden einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. Zudem ist die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/2#abs-4 (4) Wer seine Ausbildung im Ausland beginnen will, hat eine den Vorgaben des Absatzes 2 Nummer 7 gleichwertige Ausbildungserklärung vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/2#abs-5 (5) Kann eine der Urkunden nach Absatz 2 Nummer 1, 5 oder 6 nicht vorgelegt werden, so ist der Nachweis auf andere Weise zu erbringen.