Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 6 Ausbildungsziel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BGH, 18.11.2021 – RiZ 5/20Patentanwaltsausbildung: Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
- BGH, 18.11.2021 – RiZ 6/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/6#abs-1 (1) Ziel der Ausbildung ist es, dass die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage ihrer technischen Befähigung (§ 6 der Patentanwaltsordnung)
1.
umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes erlangen,
2.
die für den Beruf des Patentanwalts oder Patentassessors erforderlichen allgemeinen Rechtskenntnisse erwerben und
3.
mit der praktischen Tätigkeit des Patentanwalts oder Patentassessors vertraut gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/6#abs-2 (2) Ausbildende haben das Maß und die Art der Tätigkeiten, die sie Bewerberinnen und Bewerbern übertragen, am Ziel der Ausbildung auszurichten. Die Nutzbarmachung der Arbeitskraft der Bewerberinnen und Bewerber darf nicht im Vordergrund stehen.