§ 15 Gebühren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) An Gebühren sind zu erheben
| 1. | für die Ausstellung | ||
| a) | eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, | 60 Euro, | |
| b) | eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | 37,50 Euro, | |
| c) | eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr | 22 Euro, | |
| d) | eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren | 32 Euro, | |
| e) | eines vorläufigen Reisepasses | 26 Euro, | |
| f) | eines Kinderreisepasses | 13 Euro, | |
| g) | eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) | 16 Euro, | |
| h) | eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | 8 Euro, | |
| i) | eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | 8 Euro, | |
| 2. | für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises | 6 Euro. | |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 21 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e, f und i um 13 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 12 Euro anzuheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gebühren sind nicht zu erheben
Änderungsverlauf
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01.11.2024 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024 (BGBl. I Nr. 125)
BGBl. 2024 I Nr. 125
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01.01.2024 in Kraft
§ 15 geändert durch Artikel 8 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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15.02.2017 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2017 (BGBl. I 162)
BGBl. 2017 I S. 162
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25.10.2010 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I 1440)
BGBl. 2010 I S. 1440
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.