Gesetze / Passverordnung

PassV

§ 14 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/14#abs-1 (1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/14#abs-2 (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2d abgedruckten Muster verwendet werden.

§ 13 § 15