Gesetze / Passverordnung

PassV

§ 15 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten

Stand: 14.03.2026

Bund7 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/15#abs-1 (1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/15#abs-2 (2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/15#abs-3 (3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/15#abs-4 (4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/15#abs-5 (5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.

§ 14 § 16