Gesetze / Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
PassDEÜV§ 6 Übergangsregelungen
Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Datenaustauschformat (XPass) beruht, können dieses Verfahren bis zum 31. Dezember 2012 weiterführen.
Änderungsverlauf
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25.10.2010 Ausfertigung
§ 6 in einer früheren Fassung aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I 1440)
BGBl. 2010 I S. 1440
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.