Gesetze / PassDEÜV · BGBl I 2007, 2312
Verordnung zur Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke in den Passbehörden und der Übermittlung der Passantragsdaten an den Passhersteller
12 Normen · ausgefertigt 09.10.2007 · letzte Änderung 07.12.2025 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Anwendungsbereich
- § 1a Fertigung und Übermittlung des Lichtbilds durch ein sicheres Verfahren
- § 1b Übermittlung des Lichtbilds unter Einbindung eines Cloudanbieters
- § 1c Registrierung und Identifizierung eines Dienstleisters bei einem Cloudanbieter
- § 1d Pflichten des Cloudanbieters
- § 1e Übermittlung des Lichtbilds von einem Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters
- § 1f Fertigung des Lichtbilds durch die Passbehörde
- § 2 Qualitätssicherung
- § 3 Übermittlung der Daten an den Passhersteller
- § 4 Zertifizierung
- § 5 Qualitätsstatistik
- § 6 Übergangsregelungen
- Anlage 1 Übersicht über die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
- Anlage 2 Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
Änderungsverlauf
- 07.12.2025 — 1 Norm geändert · § 4 neueste Änderung
- 01.05.2025 — 8 Normen geändert · §§ 1a, 1b, 1c, 1d und 4 weitere
- 01.07.2020 — 2 Normen geändert · §§ 3, 5
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.