Gesetze / Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
PassDEÜV§ 5 Qualitätsstatistik
Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem BSI zur Verfügung.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
BGBl. 2020 I S. 1328
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25.10.2010 Ausfertigung
§ 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I 1440)
BGBl. 2010 I S. 1440
BGBl. 2010 I S. 1440
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.