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§ 6 PassDEÜV — Übergangsregelungen

Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.02.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Datenaustauschformat (XPass) beruht, können dieses Verfahren bis zum 31. Dezember 2012 weiterführen.