Gesetze / Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
PassDEÜV§ 4 Zertifizierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassDE%C3%9CV/4?asof=2025-12-07#abs-1 (1) Die Systemkomponenten der Passbehörden, des Passherstellers und der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwenden, die zu verwendenden Cloudanbieter im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 1 sowie die Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art und Einzelheiten der Zertifizierung richten sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassDE%C3%9CV/4?asof=2025-12-07#abs-2 (2) Für die Zertifizierung gilt § 52 des BSI-Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PassDE%C3%9CV/4?asof=2025-12-07#abs-3 (3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller.
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
§ 4 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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25.10.2010 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I 1440)
BGBl. 2010 I S. 1440
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.