Gesetze / Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
PassDEÜV§ 4 Zertifizierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassDE%C3%9CV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Systemkomponenten der Passbehörden und des Passherstellers, deren Zertifizierung verpflichtend ist, ergeben sich aus Anlage 2. Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassDE%C3%9CV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungsverordnung vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1230) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PassDE%C3%9CV/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kosten der Zertifizierung trägt der Antragsteller. Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
§ 4 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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25.10.2010 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I 1440)
BGBl. 2010 I S. 1440
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