Gesetze / Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
PassDEÜV§ 2 Erfassung von Lichtbild und Fingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassDE%C3%9CV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassDE%C3%9CV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die technischen und organisatorischen Anforderungen an
sind nach dem Stand der Technik zu erfüllen. Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese sind in der Anlage 1 aufgeführt und gelten in der jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.
Änderungsverlauf
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01.05.2025 in Kraft
§ 2 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 290)
BGBl. 2023 I Nr. 290
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3044)
BGBl. 2011 I S. 3044
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25.10.2010 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2010 (BGBl. I 1440)
BGBl. 2010 I S. 1440
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.