Gesetze / Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
PartGG§ 10 Liquidation der Partnerschaft, Nachhaftung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartGG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den §§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.