Gesetze / Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
ParlStG§ 7
Stand: 10.06.2019
Die für Bundesminister geltenden Vorschriften der §§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes sind entsprechend anzuwenden; bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundesregierung, des § 5 Abs. 3 das zuständige Mitglied der Bundesregierung. Die Anzeige nach § 6a des Bundesministergesetzes erfolgt gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 ParlStG →
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- BVerfG, 17.06.2009 – 2 BvE 3/07Zu den Auskunftspflichten der Bundesregierung im Untersuchungsausschuss (Hier: BND-Untersuchungsausschuss)Zitiert von 58
- BVerwG, 28.04.2011 – 2 C 39/09Ruhen der Versorgungsbezüge; Verwendungseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst; Mitglied des Europäischen RechnungshofsZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1322)
BGBl. 2015 I S. 1322
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2218)
BGBl. 1989 I S. 2218
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