Gesetze / Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

ParlStG

§ 8

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Auf Vorschlag des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister kann der Bundespräsident einem Parlamentarischen Staatssekretär für die Dauer seines Amtsverhältnisses oder für die Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe das Recht verleihen, die Bezeichnung "Staatsminister" zu führen.

§ 7 § 9