Gesetze / Passgesetz

PassG

§ 5 Gültigkeitsdauer

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Abs. 3 sind sie sechs Jahre gültig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 1 kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres verlängert werden. Er ist mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 4 § 6