§ 28 Übergangsvorschrift für Kinderreisepässe
Stand: 13.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/28#abs-1 (1) Für Kinderreisepässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/28#abs-2 (2) Für Kinderreisepässe, die ab dem 1. Januar 2021, aber vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.