§ 28 Übergangsvorschrift für Kinderreisepässe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/28?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Für Kinderreisepässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/28?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Für Kinderreisepässe, die ab dem 1. Januar 2021, aber vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 12 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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