§ 28 PaßG 1986 — Übergangsvorschrift für Kinderreisepässe

Passgesetz

Stand: 13.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Kinderreisepässe, die vor dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Kinderreisepässe, die ab dem 1. Januar 2021, aber vor dem 1. Januar 2024 beantragt worden sind, ist § 5 Absatz 2 in der bis einschließlich 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.