Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister
Stand: 01.11.2022
Wird zitiert von 3
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- OLG Hamm, 20.07.2012 – 15 Wx 716/10
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 6
- LG Hagen, 08.02.2017 – 3 O 171/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/76#abs-1 (1) Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/76#abs-2 (2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/76#abs-3 (3) Für die Benutzung der Altregister und der dazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/76#abs-4 (4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/76#abs-5 (5) Einträge aus Altregistern werden elektronisch erfasst und fortgeführt, wenn
Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst werden. Eine Nacherfassung im elektronischen Personenstandsregister nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entsprechenden Personenstandseintrag geltenden Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elektronische Nacherfassung aufgrund der in dem papiergebundenen Registereintrag beurkundeten Daten aus anderen Gründen nicht angezeigt ist.