Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister
Stand: 01.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/76#abs-1 (1) Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/76#abs-2 (2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/76#abs-3 (3) Für die Benutzung der Altregister und der dazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/76#abs-4 (4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/76#abs-5 (5) Einträge aus Altregistern werden elektronisch erfasst und fortgeführt, wenn
Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst werden. Eine Nacherfassung im elektronischen Personenstandsregister nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entsprechenden Personenstandseintrag geltenden Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elektronische Nacherfassung aufgrund der in dem papiergebundenen Registereintrag beurkundeten Daten aus anderen Gründen nicht angezeigt ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 76 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 20.07.2012 – 15 Wx 716/10
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 – 1 S 2005/19Zitiert von 7
- LG Hagen, 08.02.2017 – 3 O 171/14Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2022 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I 1744)
BGBl. 2022 I S. 1744
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2522)
BGBl. 2017 I S. 2522
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2013 I S. 1122
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