Gesetze / Personenstandsgesetz

PStG

§ 22 Fehlende Angaben

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/22#abs-1 (1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/22#abs-2 (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/22#abs-3 (3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

§ 21 § 23