Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 22 Fehlende Angaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/22#abs-1 (1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/22#abs-2 (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStG/22#abs-3 (3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 22 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Münster, 14.04.2021 – 22 III 34/20Zitiert von 9
- BVerfG, 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16Verfassungswidrigkeit der Versagung der positiven Eintragung von Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, in das GeburtenregisterZitiert von 42
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 52/15Personenstandssache: Zulässigkeit der Eintragung "inter" oder "divers" als Angabe des Geschlechts im GeburtenregisterZitiert von 3
- BGH, 22.04.2020 – XII ZB 383/19Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach PStG und TSGZitiert von 12
- OLG Saarbrücken, 16.11.2020 – Vollz (Ws) 10/20
- OLG Düsseldorf, 23.10.2020 – 3 Wx 186/20
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 15.09.2025 – 7 Wx 1222/25
- OLG Köln, 16.07.2025 – 26 W 5/25
- BVerfG, 17.11.2023 – 1 BvR 1915/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Weigerung eines Standesamtes, ein Neugeborenes ohne Geschlechtsangabe in das Geburtsregister einzutragen - Grundrechtsverletzung nicht dargelegtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 PStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2635)
BGBl. 2018 I S. 2635
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07.05.2013 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I 1122)
BGBl. 2013 I S. 1122
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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