Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg
PO-Externe-BK§ 7 Allgemeiner Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/7#abs-1 (1) Die Externenprüfung wird vor einem für den jeweiligen Bildungsgang (§ 1) gebildeten staatlichen Prüfungsausschuss abgelegt. Der allgemeine Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Mitglied, die jeweils von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannt werden, und den Mitgliedern der Fachprüfungsausschüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/7#abs-2 (2) Den Vorsitz im allgemeinen Prüfungsausschuss übernimmt die fachlich zuständige Dezernentin oder der fachlich zuständige Dezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde. Die Stellvertretung wird einer anderen schulfachlichen Person in Dezernentenfunktion oder einer beauftragten Schulleiterin oder einem beauftragten Schulleiter übertragen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen hiervon abweichend den Prüfungsvorsitz oder die Stellvertretung bestimmen. Die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse müssen die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder für ein Lehramt an berufsbildenden Schulen oder an Berufskollegs haben und in dem Bildungsgang unterrichten, dessen Abschluss Gegenstand der Prüfung ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/7#abs-3 (3) Der allgemeine Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind neben der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse, die die Bewerberin oder den Bewerber geprüft haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/7#abs-4 (4) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung im allgemeinen Prüfungsausschuss auf Grund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss. Ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied des allgemeinen Prüfungsausschusses von der Mitwirkung ausgeschlossen, wird ein neues Mitglied verpflichtet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/7#abs-5 (5) Die Mitglieder des allgemeinen Prüfungsausschusses und die nach § 10 zugelassenen Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge zu verpflichten.