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PO-Externe-BK

§ 20 Widerspruch, Akteneinsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/20#abs-1 (1) Der Prüfling kann gegen Entscheidungen des allgemeinen Prüfungsausschusses und der oberen Schulaufsichtsbehörde, die Verwaltungsakte sind, Widerspruch einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/20#abs-2 (2) Über einen Widerspruch gegen einen Beschluss des allgemeinen Prüfungsausschusses entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/20#abs-3 (3) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/20#abs-4 (4) Der Prüfling erhält auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NRW. bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/20#abs-5 (5) Die Prüflinge werden über ihre Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des allgemeinen Prüfungsausschusses schriftlich belehrt.

§ 19 § 21