Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg
PO-Externe-BK§ 20 Widerspruch, Akteneinsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/20#abs-1 (1) Der Prüfling kann gegen Entscheidungen des allgemeinen Prüfungsausschusses und der oberen Schulaufsichtsbehörde, die Verwaltungsakte sind, Widerspruch einlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/20#abs-2 (2) Über einen Widerspruch gegen einen Beschluss des allgemeinen Prüfungsausschusses entscheidet der Ausschuss mit einfacher Mehrheit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/20#abs-3 (3) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/20#abs-4 (4) Der Prüfling erhält auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsakten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NRW. bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/20#abs-5 (5) Die Prüflinge werden über ihre Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des allgemeinen Prüfungsausschusses schriftlich belehrt.