Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg
PO-Externe-BK§ 6 Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/6#abs-1 (1) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer
1. den erstrebten Abschluss nicht besitzt,
2. die Zulassungsvoraussetzungen für die Externenprüfung nach Maßgabe der APO-BK erfüllt,
3. darlegt, dass eine angemessene Prüfungsvorbereitung stattgefunden hat,
4. in dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr keine öffentliche oder eine als Ersatzschule genehmigte Einrichtung in dem Bildungsgang besucht hat, dessen Abschluss angestrebt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/6#abs-2 (2) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer als Schülerin oder Schüler oder als Externer eine Prüfung des erstrebten Abschlusses endgültig nicht bestanden hat oder von einer anderen Stelle zur Ablegung der Externenprüfung zugelassen ist und die Prüfung noch nicht abgeschlossen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/6#abs-3 (3) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer durch die Externenprüfung den erstrebten Abschluss vor dem Ende der Regelschulzeit erreichen würde, die für den entsprechenden Bildungsgang festgesetzt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/6#abs-4 (4) Bewerberinnen und Bewerber, die die für den erstrebten Abschluss erforderliche Regelschulzeit um nicht mehr als drei Monate unterschreiten, können mit der Maßgabe zugelassen werden, dass das Prüfungszeugnis in diesem Fall erst zum Entlassungstermin der öffentlichen Schulen ausgehändigt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Externe-BK/6#abs-5 (5) Über die Zulassung zur Externenprüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses (§ 7 Abs. 2).