Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg
PO-Externe-BK§ 10 Teilnahme von Gästen
Stand: 26.08.2026
Die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings Gäste bei der Prüfung zulassen, die daran ein berechtigtes Interesse haben.